vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 202 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wetterbuch.

§ 202

Die Ergebnisse aller Wettermessungen und ‑untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte