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§ 2 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben.

§ 2

Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

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