III. TAGBAUE UND VERSATZGEWINNUNG ÜBER TAGE.
Einfriedungen und Wasserableitungen.
§ 19
Absturzgefährliche Ränder von Tagbauen sind mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen zu umwehren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
III. TAGBAUE UND VERSATZGEWINNUNG ÜBER TAGE.
Einfriedungen und Wasserableitungen.
§ 19
Absturzgefährliche Ränder von Tagbauen sind mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen zu umwehren.
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