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§ 19 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

III. TAGBAUE UND VERSATZGEWINNUNG ÜBER TAGE.

Einfriedungen und Wasserableitungen.

§ 19

Absturzgefährliche Ränder von Tagbauen sind mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen zu umwehren.

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