§ 187
(1) Alle Bauwerke, die in einem Umkreis von 20 m um einziehende Grubenöffnungen errichtet werden, müssen feuerbeständig ausgeführt oder wenigstens mit einem feuerhemmenden Anstrich versehen sein. Feuergefährliche Gegenstände dürfen in diesem Umkreise nicht gelagert werden. Fahrlässiges Gebaren mit Feuer im Innern oder in unmittelbarer Nähe solcher Gebäude ist strengstens verboten.
(2) Befinden sich feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände in der Nähe einziehender Grubenöffnungen, so müssen sich diese durch geeignete Vorrichtungen im Falle eines Brandes über Tage derart abschließen lassen, daß das Übergreifen des Feuers und das Eindringen von Rauchgasen in die Grube verhindert wird.
(3) In trockenen Schächten, die mit Holz ausgebaut sind oder größere Holzeinbauten enthalten, müssen solche Abschlußvorrichtungen (Feuertüren) auch in der Grube nächst den Füllörtern vorhanden sein.
(4) In der Nähe unbeaufsichtigter einziehender Grubenöffnungen dürfen feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände nicht geduldet werden.
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