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§ 17 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Anzeige von der Annäherung der Gruben- oder Tagbaue an besonders schutzbedürftige Taganlagen.

§ 17

(1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird.

(2) Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.

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