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§ 137 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen.

§ 137

Benzin-Sicherheitslampen dürfen unter Tage nur von Personen verwendet werden, die in der Behandlung der Lampen unterwiesen und über ihren Zweck sowie über die bei unvorsichtiger Handhabung in Schlagwettern drohenden Gefahren belehrt worden sind.

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