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Artikel 8 Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige - Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 8

Die hohen vertragsschließenden Teile erklären, daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen sind und daher auf Grund von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in Anspruch genommen werden können.

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