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Artikel 6 Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige - Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 6

Es wird eine aus je drei österreichischen und drei italienischen Mitgliedern sowie je drei Ersatzmännern bestehende ständige österreichisch-italienische gemischte Kommission gebildet werden. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von den betreffenden Ministerien des Äußeren ernannt. Je ein Mitglied und je ein Ersatzmann müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der begünstigten Zone haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission selbst für jede Sitzung abwechselnd unter den österreichischen und italienischen Mitgliedern gewählt; seine Funktion endet mit der Wahl seines Nachfolgers. Er hat keine entscheidende Stimme.

Die Kommission wird mindestens einmal halbjährig abwechselnd in der österreichischen und italienischen begünstigten Zone oder ausnahmsweise aus Zweckmäßigkeitsgründen auch anderswo zusammentreten. Sie wird insbesondere folgende Aufgaben haben:

1. Auftauchende Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des vorliegenden Abkommens ergeben, zu beseitigen;

2. die gemäß Artikel 2 vereinbarten Kontingentlisten den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend abzuändern und zu ergänzen; die beschlossenen Listen werden eine Geltungsdauer von einem Jahr haben, vorbehaltlich Änderungen in Ausnahmsfällen;

3. Vorschläge zur Vervollständigung und zum Ausbau des Abkommens zu erstatten.

Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die gemischte Kommission der Handelskammern der begünstigten Regionen bedienen.

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