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§ 4 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4.

(1) Die Österreichische Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann in ihren Bilanzen aus einem allfälligen Gewinn zur Deckung von Verlusten jeweils Beträge einer Rücklage steuerfrei zuführen, bis diese die Höhe der zweifachen Eigenbehaltsprämie des mit dem Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäftsjahres erreicht oder nach Entnahme zur Deckung von Wertminderungen oder sonstigen Verlusten wieder erreicht hat. Eine Zuführung zu einer Rücklage zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes findet daneben nicht statt.

(2) Die in der Bilanz der Österreichischen Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgewiesene Verlustrücklage ist auf die Rücklage gemäß Abs. 1 anzurechnen. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zuführungen zu dieser Verlustrücklage sind im Jahre ihrer Zuführung bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR12068697

alte Dokumentnummer

N5195525478L

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