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§ 5 Grubenwehrehrenzeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 5

Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.

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