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Anlage 13 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1951

Anlage 13

Das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN, der VEREINIGTEN STAATEN VON BRASILIEN, von BURMA, KANADA, CEYLON, der REPUBLIK CHILE, der REPUBLIK CHINA, der REPUBLIK KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, von INDIEN, LIBANON, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, von NEUSEELAND, des KÖNIGREICHS NORWEGEN, von PAKISTAN, SÜDRHODESIEN, SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN UNION, des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, die die derzeitigen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (in der Folge „die derzeitigen Vertragsstaaten" beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen" genannt) und die Regierungen des KÖNIGREICHS DÄNEMARK, der DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, der REPUBLIK FINNLAND, des KÖNIGREICHS GRIECHENLAND, der REPUBLIK HAITI, der REPUBLIK ITALIEN, der REPUBLIK LIBERIA, der REPUBLIK NICARAGUA, des KÖNIGREICHS SCHWEDEN und der REPUBLIK URUGUAY (in der Folge „die beitretenden Regierungen" genannt),

sind im H i n b l i c k auf die Ergebnisse der auf den Beitritt der beitretenden Regierungen zum Allgemeinen Abkommen gerichteten Verhandlungen,

im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens,

h i e m i t über die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen ü b e r e i n g e k o m m e n, unter welchen die beitretenden Regierungen beitreten können.

Die derzeitigen Vertragsstaaten b e s c h l i e ß e n mit Zweidrittel-Mehrheit über den Beitritt der beitretenden Regierungen zum Allgemeinen Abkommen, wobei dieser Beschluß in der in Ziffer 11 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Weise erfolgt.

  1. 1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und auf Grund desselben wird jede beitretende Regierung nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls

    I. die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und II. Teil II des Allgemeinen Abkommens im weitesten Ausmaß,

    soweit dies mit ihrer im Zeitpunkt dieses Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist, vorläufig anwenden.

  1. b) Die unter Hinweis auf Artikel III in Artikel I, Absatz 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel VI in Artikel II, Absatz 2 b), enthaltenen Verpflichtungen sind für die Zwecke der vorliegenden Ziffer als unter Teil

    II des Allgemeinen Abkommens fallend anzusehen.

  1. c) Für die Zwecke des Allgemeinen Abkommens werden die im Annex B des vorliegenden Protokolls enthaltenen Listen als Listen zum Allgemeinen Abkommen angesehen, die sich auf beitretende Regierungen beziehen.
  2. d) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I, Absatz 1, des Allgemeinen Abkommens, erfordert die Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine beitretende Regierung nicht die Beseitigung von Präferenzen, betreffend Einfuhrzölle oder – abgaben, die das in dem abgeänderten Absatz 4 des Artikels I des Allgemeinen Abkommens vorgesehene Maß nicht übersteigen und ausschließlich zwischen Uruguay und Paraguay in Kraft stehen.
  1. 2. Nach dem hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden

    Regierung erfolgten Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls wird die betreffende Regierung im Sinne der in Artikel XXXII des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Definition ein Vertragsstaat.

  1. 3. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 12 werden die in der

    für jeden derzeitigen Vertragsstaat einschlägigen Liste vorgesehenen Konzessionen, die im Annex A dieses Protokolls enthalten sind, hinsichtlich dieses Vertragsstaates erst im Zeitpunkt in Kraft treten, zu welchem seine Notifikation über die Absicht der Anwendung dieser Konzessionen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist. Diese Konzessionen werden sodann hinsichtlich dieses Vertragsstaates entweder zu jenem Zeitpunkt in Kraft treten, zu welchem das vorliegende Protokoll auf Grund von Ziffer 12 erstmals in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach Einlangen einer derartigen Notifikation beim Generalsekretär, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Eine derartige Notifikation wird nur dann wirksam sein, wenn sie beim Generalsekretär spätestens am 30. April 1950 einlangt. Nach dem Inkrafttreten solcher Konzessionen wird die einschlägige Liste als eine Liste zum Allgemeinen Abkommen betreffend diesen Vertragsstaat angesehen.

  1. 4. Ein derzeitiger Vertragsstaat, der die in Ziffer 3 erwähnte

    Notifikation vollzogen, oder eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet hat, sind jederzeit berechtigt, zur Gänze oder teilweise eine Konzession auszusetzen oder aufzuheben, die in der einschlägigen im Annex A oder B zu diesem Protokoll enthaltenen Liste vorgesehen ist, wenn ein solcher Vertragsstaat oder diese Regierung feststellt, daß die Konzession ursprünglich mit einer beitretenden Regierung verhandelt wurde, die das vorliegende Protokoll nicht unterzeichnet, oder mit einem Vertragsstaat, der die erforderliche Notifikation nicht vollzogen hat; es wird hiebei jedoch vorausgesetzt, daß der derzeitige Vertragsstaat oder die beitretende Regierung, die eine solche Konzession zur Gänze oder teilweise aussetzt oder aufhebt, von dieser Maßnahme alle anderen derzeitigen Vertragsstaaten und beitretenden Regierungen innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Aussetzung oder Aufhebung in Kenntnis setzt und auf Ersuchen mit jenen Vertragsstaaten in Beratungen eintritt, die an der betreffenden Ware ein besonderes Interesse haben. Es wird weiters vorausgesetzt, daß, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXXV des Allgemeinen Abkommens, jede derart ausgesetzte oder aufgehobene Begünstigung vom dreißigsten Tage nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder des Vollzugs der in Ziffer 3 erwähnten Notifikation durch die beitretende Regierung oder den derzeitigen Vertragsstaat, mit welchem diese Begünstigung ursprünglich verhandelt wurde, zur Anwendung gelangt.

  1. 5. a) In jedem Falle, in welchem in Artikel IT des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, ist das hinsichtlich der diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum das Datum des vorliegenden Protokolls.
  2. b) In jedem Falle, in welchem in Absatz 6 des Artikels V, der Absatz 4 d) des Artikels VII und in Absatz 3 c) des Artikels X des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, ist das hinsichtlich jeder beitretenden Regierung anzuwendende Datum der 24. März 1948.
  3. c) Im Falle der in Absatz 11 des Artikels XVIII des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweise auf den 1. September 1947 und den 10. Oktober 1947 ist das hinsichtlich jeder beitretenden Regierung anzuwendende Datum der 14. Mai 1949, beziehungsweise der 30. Juli 1949.
  1. 6. Die von einer beitretenden Regierung anzuwendenden

    Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens werden jene sein, die in dem Text, enthalten sind, der den Schlußakten der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, unter Berücksichtigung der bis zu jenem Tage erfolgten Richtigstellungen, Änderungen und anderen Modifikationen, an welchem das vorliegende Protokoll durch eine solche beitretende Regierung unterzeichnet wird. Damit die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch eine beitretende Regierung rechtswirksam wird, muß gleichzeitig eine Annahme aller Berichtigungen, Änderungen oder anderen Modifikationen erfolgen, die durch die Vertragsstaaten zum Zwecke der Vorlage an die einzelnen Regierungen und zwecks Annahme ausgearbeitet wurden, aber in jenem Zeitpunkt, zu welchem die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch die betreffende beitretende Regierung erfolgt, noch nicht in Kraft getreten sind.

  1. 7. Es steht jeder beitretenden Regierung, die dieses Protokoll

    unterzeichnet hat, frei, die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens aufzuheben; diese Aufhebung wird am sechzigsten Tag nach Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

  1. 8. a) Eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet und keine Aufhebungsmitteilung gemäß Ziffer 7 gemacht hat, kann gemäß Artikel XXVI des Allgemeinen Abkommens am oder nach dem Datum von dessen Inkrafttreten dem Abkommen unter den Bedingungen des vorliegenden Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen beitreten. Dieser Beitritt wird entweder an jenem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tage nach der erfolgten Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.
  2. b) Ein Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, der gemäß Ziffer 8
  1. a) des vorliegenden Protokolls erfolgt, wird für die Zwecke

    des Artikels XXXII, Absatz 2, dieses Abkommens, gemäß Artikel XXVI, Absatz 3, desselben als Annahme des Abkommens angesehen.

  1. 9. a) Eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet oder gemäß Ziffer 8 a) eine Beitrittsurkunde hinterlegt, und jeder derzeitige Vertragsstaat, der die in Ziffer 3 erwähnte Notifikation vollzieht, handelt hiebei namens des Mutterlandes und der anderen Gebiete, für die sie, beziehungsweise er, die völkerrechtliche Verantwortung trägt, mit Ausnahme jener gesonderten Zollgebiete, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Hinterlegung oder der gemäß Ziffer 3 erfolgenden Notifikation namhaft gemacht werden.
  2. b) Eine beitretende Regierung oder ein derzeitiger Vertragsstaat, die dem Generalsekretär eine Mitteilung hinsichtlich der Ausnahme gemäß lit. a) dieser Ziffer gemacht haben können den Generalsekretär jederzeit davon in Kenntnis setzen, daß die Unterzeichnung, der Beitritt oder die gemäß Ziffer 3 erfolgte Notifikation auch für ein oder mehrere bisher ausgenommene Zollgebiete wirksam sein soll; eine derartige Mitteilung wird am dreißigsten Tag nach Erhalt derselben durch den Generalsekretär rechtswirksam.
  3. c) Falls eines der Zollgebiete, für welches eine beitretende Regierung das Allgemeine Abkommen wirksam gemacht hat, die volle Selbständigkeit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und der anderen im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen Angelegenheiten besitzt oder erwirbt, wird ein solches Gebiet auf Grund einer verbindlichen, die vorerwähnte Tatsache feststellenden Erklärung durch die verantwortliche beitretende Regierung als Vertragsstaat angesehen.
  4. 10. a) Der Originaltext des vorliegenden Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und am Sitze der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Vertragsstaaten vom 10. Oktober 1949 bis 30. November 1949 und durch die beitretenden Regierungen vom 10. Oktober 1949 bis 30. April 1950 offenstehen.
  5. b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des vorliegenden Protokolls und eine Mitteilung über jede hiezu erfolgte Unterzeichnung, jede gemäß Ziffer 8 a) erfolgte Hinterlegung einer Beitrittsurkunde und jede auf Grund der Ziffern 3, 7, 9 a) oder 9 b) erfolgte Notifikation jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen und jeder anderen Regierung übermitteln, die an der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung teilgenommen hat.
  6. c) Der Generalsekretär ist berechtigt, das vorliegende Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
  1. 11. Die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch zwei

    Drittel der derzeitigen Vertragsstaaten hinsichtlich einer beitretenden Regierung stellt einen gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens gefaßten Beschluß dar, durch welchen dem Beitritt dieser Regierung zugestimmt wird.

  1. 12. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 3 wird dieses Protokoll für jede beitretende Regierung, hinsichtlich welcher es bis 30. November 1949 durch zwei Drittel der derzeitigen Vertragsstaaten unterzeichnet Würde, in Kraft treten:
  1. a) Wenn es bis 30. November 1949 durch diese beitretende Regierung Unterzeichner wurde, am 1. Jänner 1950 oder,
  2. b) wenn es durch diese beitretende Regierung nicht bis 30. November 1949 unterzeichnet wurde, am dreißigsten Tage nach erfolgter Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung.
  1. 13. Als Datum des vorliegenden Protokolls gilt der 10. Oktober 1949.

G e s c h e h e n zu Annecy, in einer Ausfertigung, in einem englischen und französischen in beiden Sprachen authentischen Text, sofern nicht hinsichtlich der dem Protokoll angeschlossenen Listen anders bestimmt ist.

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