Artikel XXXV
Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
- 1. Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel II findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,
- a) wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und
- b) wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
- 2. In Sonderfällen können die VERTRAGSPARTEIEN die Auswirkung
dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.
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