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Artikel XXVIII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XXVIII

Änderung der Listen

  1. 1. In Zeitabschnitten von je drei Jahren, zum ersten Male am 1. Jänner 1958 (oder in anderen von den VERTRAGSPARTEIEN mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen festgesetzten Zeitabschnitten, und zwar jeweils am ersten Tag), kann jede Vertragspartei (in diesem Artikel als „antragstellende Vertragspartei" bezeichnet) ein in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen; Voraussetzung dafür ist, daß sie mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN Hauptlieferant sind (beide Gruppen von Vertragsparteien werden zusammen mit der antragstellenden Vertragspartei in diesem Artikel als „hauptsächlich beteiligte Vertragsparteien" bezeichnet), darüber verhandelt und eine Einigung erzielt sowie daß sie mit allen weiteren Vertragsparteien, die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, Konsultationen führt.
  2. 2. Bei diesen Verhandlungen und der Einigung, die auch ausgleichende Regelungen bei anderen Waren einschließen können, werden sich die beteiligten Vertragsparteien bemühen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand zu halten, der insgesamt für den Handel nicht weniger günstig ist, als in diesem Abkommen vor den Verhandlungen vorgesehen war.
  1. 3. a) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien vor dem 1. Jänner 1958 oder vor Ablauf eines der in Absatz 1 vorgesehenen Zeitabschnitte keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, dies dennoch tun; in diesem Fall kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die gemäß einer Feststellung nach Absatz 1 Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Maßnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.
  2. b) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, die jedoch eine andere Vertragspartei nicht befriedigt, welche gemäß einer Feststellung nach Absatz 1 ein wesentliches Interesse hat, so kann diese innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der auf Grund der Einigung getroffenen Maßnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.
  1. 4. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die VERTRAGSPARTEIEN

    einer Vertragspartei jederzeit genehmigen, in Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses einzutreten; hiebei sind folgende Verfahrensregeln und Bedingungen einzuhalten:

  1. a) Die Verhandlungen und alle damit zusammenhängenden Konsultationen sind nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu führen.
  2. b) Wird bei den Verhandlungen eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt, so findet Absatz 3 lit. b) Anwendung.
  3. c) Wird innerhalb von sechzig Tagen nach Genehmigung der Verhandlungen oder innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festgesetzten längeren Zeitspanne zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so kann die antragstellende Vertragspartei die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorlegen.
  4. d) Die VERTRAGSPARTEIEN werden daraufhin die Angelegenheit unverzüglich prüfen und den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien zur Herbeiführung einer Regelung ihre Stellungnahme bekanntgeben. Kommt eine Regelung zustande, so wird Absatz 3 lit. b) so angewendet, als sei eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt worden. Kommt zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Regelung zustande, so kann die antragstellende Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, es sei denn, die VERTRAGSPARTEIEN stellen fest, daß es die antragstellende Vertragspartei ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten. Leitet die antragstellende Vertragspartei eine derartige Maßnahme ein, so kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die gemäß einer Feststellung nach Absatz 4 lit. a) Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Maßnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.
  1. 5. Vor dem 1. Jänner 1958 und vor Ablauf jedes in Absatz 1

    vorgesehenen Zeitabschnittes kann sich eine Vertragspartei durch entsprechende Notifikation an die VERTRAGSPARTEIEN für den folgenden Zeitabschnitt das Recht vorbehalten, die betreffende Liste unter Einhaltung des in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Verfahrens zu ändern. In einem solchen Fall sind die anderen Vertragsparteien berechtigt, während desselben Zeitabschnittes unter Einhaltung desselben Verfahrens Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen, die mit dieser Vertragspartei ursprünglich vereinbart worden sind.

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