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§ 8 Verstaatlichungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 8

Der Übergang von Rechten nach § 1 und die zur Durchführung der Bestimmungen des § 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

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