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Artikel 11 Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1937

Artikel 11

Artikel 11. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungsurkunden, der in Wien erfolgen soll, in Kraft. Es wird jedoch vom sechsten Tage nach der Unterzeichnung an vorläufig angewendet werden.

Unterzeichnet in doppelter Urschrift in Berlin am 22. August 1936.

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