vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 19

Artikel XIX. Der gegenwärtige Vertrag soll während zehn Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung haben. Nach diesem Zeitpunkt wird er stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht durch einen oder den anderen der vertragschließenden Teile gekündigt worden ist. Eine Kündigung wird erst sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Teil wirksam werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)