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§ 65 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

§ 65.

(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112769

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