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§ 62 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 62.

(1) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

(2) Der kaufmännische Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluß eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2000 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2000 abzuschließen, zu führen.

(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 56 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Bis 31. Dezember 2000 sind neu eintretende Bedienstete der Anstalt, ausgenommen die leitenden Angestellten, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu behandeln. § 56 Abs. 2 findet auf diese Bediensteten sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067294

alte Dokumentnummer

N4199914629O

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