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§ 60 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

7. Abschnitt

Sonstige Regelungen Abgabenbefreiung

§ 60.

(1) Die Bundesanstalt gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Bundesanstalt Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Die Anstalt ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.

Schlagworte

BGBl. Nr. 401/1988, Gerichtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067292

alte Dokumentnummer

N4199914627O

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