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§ 51 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Beschlüsse des Wirtschaftsrates

§ 51.

(1) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne daß der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.

(4) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluß zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067283

alte Dokumentnummer

N4199914618O

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