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§ 49 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 49.

(1) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.

(2) Zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist ein Ausschuß zu bestellen.

(3) Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes in den Wirtschaftsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Bundesanstalt und dem kaufmännischen Geschäftsführer oder dem fachlichen Leiter betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067281

alte Dokumentnummer

N4199914616O

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