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§ 45 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Sitzungen des Statistikrates

§ 45.

(1) Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.

(2) Der Statistikrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Mindestens zwei Mitglieder des Statistikrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Statistikrates unverzüglich ihn einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Statistikrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Statistikrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067277

alte Dokumentnummer

N4199914612O

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