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§ 42 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Vertretung der Bundesanstalt

§ 42.

(1) Die Bundesanstalt wird bei der Wahrnehmung der fachstatistischen und der hoheitlichen Aufgaben vom fachlichen Leiter vertreten. Er kann nach Anhörung des kaufmännischen Geschäftsführers geeignete Bedienstete der Bundesanstalt zur selbständigen Behandlung von bestimmten fachstatistischen und hoheitlichen Aufgaben ermächtigen. Diese Bediensteten haben für den/die fachliche/n Leiter/Leiterin der Bundesanstalt zu zeichnen.

(2) In allen übrigen Angelegenheiten wird die Bundesanstalt durch den kaufmännischen Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Bundesanstalt wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Bundesanstalt geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Bundesanstalt geschlossen werden sollte. Der kaufmännische Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Bundesanstalt gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.

(3) Im Verhinderungsfall wird der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt und der/die fachliche Leiter/Leiterin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten vertreten. Diese Bediensteten haben für den fachlichen Leiter/die fachliche Leiterin der Bundesanstalt bzw. für den kaufmännischen Geschäftsführer/die kaufmännische Geschäftsführerin zu zeichnen.

(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Bundesanstalt zu vertreten, festgesetzt sind. Bei Abschluß von Verträgen gemäß § 23 Abs. 2 hat der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem fachlichen Leiter vorzugehen. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend. In diesem Fall ist der Wirtschaftsrat hievon zu informieren.

(5) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer kaufmännischer Geschäftsführer und fachlicher Leiter ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als kaufmännischer Geschäftsführer oder als fachlicher Leiter eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(6) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(7) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Bundesanstalt geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu dem Namen der Bundesanstalt ihre Unterschrift hinzufügen.

(8) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Bundesanstalt können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239575

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