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§ 40 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Berichtspflichten der Leitung

§ 40.

(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Bundesanstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat sie dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Bundesanstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Bundesanstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte, das mehrjährige Arbeits- und Budgetprogramm sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Arbeitsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067272

alte Dokumentnummer

N4199914607O

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