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§ 9 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zutritt zu Räumen

§ 9.

Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40202340

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