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§ 13 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Waffenbesitzkarte und Waffenpass

§ 13

(1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern derAnlagen 1 und 2 auszustellen.

(2) Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142344

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