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§ 12 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Verwenden des Zentralen Melderegisters

§ 12

(1) Zur Identifizierung eines Betroffenen gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.

(2) Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40192061

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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