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§ 11 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres

§ 11.

Der Bundesministers für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40202342

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