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Artikel 4 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 4

Im Rahmen der Dienstverrichtungen nach Artikel 1 und bei der Durchbeförderung von Häftlingen nach Artikel 2 Absatz 1 ist den Exekutivorganen das Mitführen von sichergestellten Gegenständen gestattet. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen. Die Durchbeförderung sichergestellter Gegenstände ist von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze befreit.

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