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Artikel 13 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 13

(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats verpflichtet. Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangsstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangsstaats die Verfolgung aufnehmen.

(2) Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, so ist seine Rückführung nur im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.

(3) Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn

  1. a) der Häftling entkommen ist,
  2. b) der Häftling entwichen ist und von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
  3. c) der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begeht und deswegen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
  4. d) der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transportunfähig wird oder
  5. e) das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder Erkrankung außerstande ist, den Gewahrsam weiter auszuüben.

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