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Artikel 21 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 21

Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10006067

Dokumentnummer

NOR12066689

alte Dokumentnummer

N4199811683O

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