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Artikel 13 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 13

(1) Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an, daß Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu betreiben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen mit sich.

Schlagworte

Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Gesetzesnummer

10006067

Dokumentnummer

NOR12066681

alte Dokumentnummer

N4199811675O

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