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Artikel 9 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 9

(1) Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn

  1. a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Abkommens aufgenommen werden soll, oder
  2. b) keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

(2) Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Grenzgängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

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