Artikel 10
(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jede Vertragspartei kann es jeweils sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgesprochenen Zulassungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung unberührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Szombathely, am 26. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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