vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 BLwVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Vollziehung

§ 5

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:

  1. 1. hinsichtlich der Verbote des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und
  3. 3. im übrigen der Bundesminister für Inneres.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)