vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Titel I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Binnengrenzen:

  1. die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Gebiets gelegenen Häfen;

Außengrenzen:

  1. die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

Binnenflug:

  1. ein Flug ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates;

Drittstaat:

  1. ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;

Drittausländer:

Zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer:

  1. ein Drittausländer, der gemäß Art. 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist;

Grenzübergangsstelle:

  1. ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;

Grenzkontrolle:

  1. an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlaß ausschließlich auf Grund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;

Beförderungsunternehmer:

Aufenthaltstitel:

Asylbegehren:

Asylbegehrender:

  1. ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses Übereinkommens gestellt hat, über das noch nicht abschließend entschieden ist;

Behandlung eines Asylbegehrens:

Schlagworte

Luftweg, Seeweg

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066349

alte Dokumentnummer

N4199763207J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte