vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 13

Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum 1. Jänner 1986 das zwischen ihnen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltende Genehmigungssystem mit dem Ziel der Vereinfachung, der Erleichterung und der Möglichkeit der Umstellung von Fahrtgenehmigungen auf Zeitgenehmigungen mit einer Sichtkontrolle beim Grenzübertritt zu verbessern.

Die Modalitäten der Umwandlung von Einzelfahrtgenehmigungen in Zeitgenehmigungen werden bilateral vereinbart, wobei der Bedarf des Straßengüterverkehrs der beteiligten Länder berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066304

alte Dokumentnummer

N4199763155J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)