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Artikel 19 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 19

In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Färöer und Grönland keine Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.

In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.

In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen Gebiete, deren Außenbeziehungen des Vereinigte Königreich wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte Königreich eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066181

alte Dokumentnummer

N4199748996L

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