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§ 1 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke

  1. 1. der Sicherheitspolizei,
  2. 2. der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
  3. 3. des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt

  1. 1. die internationale polizeiliche Amtshilfe,
  2. 2. das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Auslieferungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066119

alte Dokumentnummer

N4199748173L

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