Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7.
Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von
- 1. Schusswaffen der Kategorie B und C,
- 2. Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowie
- 3. Munition für diese Schusswaffen
- aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006017
Dokumentnummer
NOR40277264
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