vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 1. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

§ 7.

Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von

  1. 1. Schusswaffen der Kategorie B und C,
  2. 2. Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowie
  3. 3. Munition für diese Schusswaffen
  1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40277264

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)