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§ 3a 1. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Gutachten

§ 3a.

(1) Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.

(2) Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:

  1. 1. Fragestellung,
  2. 2. Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
  3. 3. Datum der Begutachtung,
  4. 4. verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
  5. 5. Ergebnis des Gutachtens.

(3) Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40277269

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