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§ 41b WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verdächtige Transaktionen

§ 41b.

Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211518

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