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§ 4 APM-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Vernichtung bestehender Vorräte

§ 4

Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

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