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Artikel 6 Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1995

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit Ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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