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§ 7 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 7

Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen:

  1. 1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
  2. 2. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
  3. 3. den Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland (internationales Unterscheidungszeichen) und den Beladetag, bzw. den Abgangsort (Postleitzahl), das Abgangsland (internationales Unterscheidungszeichen) und den Abgangstag;
  4. 4. den Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland (internationales Unterscheidungszeichen), bzw. den Zielort (Postleitzahl) und das Zielland (internationales Unterscheidungszeichen);
  5. 5. die Entfernung, über die die Fahrt durchgeführt wird, getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke, sowie Angaben zur gefahrenen Strecke (insbesondere der Ort des Grenzübertrittes und die transitierten Staaten);
  6. 6. den Stand sowohl der Kontrollgeräte als auch der Wegstreckenmesser;
  7. 7. die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
  8. 8. die Warenbezeichnung bzw. Verpackungsart nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR), bei gefährlichen Gütern auch die in den Stoffaufzählungen angegebene vierstellige Identifikationsnummer nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
  9. 9. das Bruttogewicht der Sendung.

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