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§ 6 HStG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 6.

(1) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder bei der Versendung, anzumelden.

(2) Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR12065114

alte Dokumentnummer

N4199546902J

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