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§ 23 HStG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Abschnitt IV

Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

§ 23.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

Schlagworte

Strafbestimmung, Inkrafttretensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238284

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