vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkunden dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)