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Artikel 12 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 12

Im Sinne dieses Vertrages sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen in ihren Personenstandsregistern, der Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063709

alte Dokumentnummer

N4199219224J

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